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Art. 1 § 4 IUV

Fassungen
01.10.2002 bis 18.08.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 401.10.200218.08.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015

Abkürzung

IUV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldung von Industrieunfällen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im Paragraph 84 d, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 genannten Informationen umfassen; diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.
  2. Absatz 2,Ein gemäß Absatz eins, zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
    2. Ziffer 2
      ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
      2.1. zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
      2.2. zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen
      oder
      2.3. innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro
      geführt haben,
    3. Ziffer 3
      ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035814